AGB`s

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Allgemeines - Geltungsbereich
  1. Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für alle – auch zukünftigen – Rechtsbeziehungen vertraglicher und nicht vertraglicher Art zwischen uns und dem Kunden, auch wenn im Einzelfall nicht besonders darauf hingewiesen wird. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführungen dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Abweichende Vereinbarungen und Erklärungen unserer Angestellten gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.
  • Angebot – Angebotsunterlagen
  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus diesen nicht ein anderes ergibt.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  • Preise – Zahlungsbedingungen – Zahlungsverzug – Annahmeverzug
  1. Sofern sich nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, insbesondere wegen Mängelrügen, nur berechtigt, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte oder von uns schriftlich anerkannte Ansprüche des Kunden handelt. Die Zurückbehaltung ist nur in bezug auf Forderungen aus dem Vertragsverhältnis, aus dem unsere Forderung stammt, zulässig.
  3. Unsere Rechnungserteilung erfolgt bei Versandbereitschaft. Zahlung ist zu leisten innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum, in der Weise, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können, es sei denn, andere Vereinbarungen werden getroffen. Die Annahme von Wechseln erfolgt nur bei besonderer Vereinbarung und nur zu unseren Ankaufsätzen. Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung und berechtigt ebenfalls nicht zum Abzug von Skonto. Die von uns berechneten Wechselspesen sind sofort nach Aufgabe vom Kunden zu ersetzen.
  4. Verändern sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und seiner Durchführung unsere Kosten, insbesondere unsere Einkaufspreise, sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen. Die Kostenänderungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  5. Gerät der Kunde mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug oder stellt seine Zahlungen ein oder ist der Kunde überschuldet oder wird über sein Vermögens das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder mangels Masse abgelehnt oder werden Schecks oder Wechsel - auch gegenüber anderen - nicht eingelöst, sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung, insbesondere auch durch Hereinnahme von Wechseln – sofort fällig zu stellen. Das gleiche gilt, wenn nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder uns sonstige Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. In den in Satz 1 und Satz 2 genannten Fällen sind wir – unbeschadet der sonstigen sich aus dem Zahlungsverzug des Kunden ergebenden Rechte - berechtigt, nach unserer Wahl die gelieferte Ware zurückzufordern oder die weitere Lieferung von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
  6. Hat der Kunde innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist die Ware nicht abgenommen oder gerät der Kunde in sonstiger Weise in Annahmeverzug, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. In den in Satz 1 genannten Fällen lagert die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. Bis zum Eintreffen der Bezahlung haben wir ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware. Die gleichen Rechte haben wir, wenn bei einem Verkauf auf Abruf die Ware nicht in der bei Abschluss des Vertrages vereinbarten Weise und Zeit abgerufen wird.
  • Lieferung, Lieferzeit
  1. Unsere Leistungspflicht steht unter dem Vorbehalt der ausreichenden Belieferung mit dem zur Erbringung der Leistung erforderlichen Material.
  2. Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, sind wir - soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert sind - berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl wir als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
  3. In jedem Verzugsfall ist unsere Schadensersatzpflicht nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. VII.1 bis 5 begrenzt.
  4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
  5. Für die Verrechung sind die durch beeidigten Wieger oder eine auf das bahnamtliche Interesse vereidigte Person des Verkäufers bzw. Lieferwerkes festgestellten Gewichte maßgebend.
  6. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
  • Gefahrübergang – Verpackungskosten
  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist erfolgt der Versand für Rechnung und auf Gefahr des Kunden.
  2. Packmaterial wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  • Rechte der Kunden bei Mängeln
  1. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Im Fall von Mängeln an von uns gelieferten Waren sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
  3. Soweit der Kunde wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergeblich Aufwendungen hat, richtet sich unsere Haftung hierfür nach den Ziffern VII. 1.-5.
  4. Soweit wir nicht im Einzelfall eine schriftliche Garantie dahingehend übernommen haben, haften wir nicht dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer vorgesehenen Zwecke geeignet ist. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe gewährleisten diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Waren oder der von uns zu erbringenden Leistungen dar.
  5. Mängelrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit diese auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Werkstoffe oder mangelnde Standortbedingungen beim oder durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, sofern uns nicht ein Verschulden trifft.
  • Gesamthaftung
  1. Eine Haftung unseres Unternehmens – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein wenn der Schaden oder die vergebliche Aufwendung a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht oder b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Abweichend von Ziffer VII 1 a haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft, insbesondere durch unsere kostenlose Beratung des Kunden hinsichtlich der benötigten Menge und Maße unserer Waren verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel der von uns gelieferten Ware darstellt. Soweit wir derartige, nicht gesondert zu vergütende Beratungen und/oder Auskünfte erbringen, bleibt unser Kunde allein verantwortlich für das von ihm gegenüber seinem Auftraggeber geschuldete Aufmaß und dessen Richtigkeit und Eignung bezüglich des von unserem Kunden gegenüber seinem Auftraggeber geschuldeten Werkes.
  2. Haften wir gemäß Ziffer VII 1 a für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; wir haften in diesem Falle insbesondere weder für entgangenen Gewinn des Bestellers noch für nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden, sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
  3. Die vorstehenden in Ziffer VII 1 - 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.
  4. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den in Ziffer VII 1 – 3 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltendgemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß §§ 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2, 280 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß §§ 241, 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB.
  5. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder gemäß Ziffer VII 1 – 4 eingeschränkt ist, gilt dies auch in Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • Verjährung von Ansprüchen
  1. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an von uns gelieferter Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen - einschließlich Schadenersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern VIII. 2 - 5 etwas anders ergibt.
  2. Ist der Kunde Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neuhergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Kunden gegen uns aus §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde oder der andere Käufer in der Lieferkette die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung gemäß Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Sache an den Kunden abgeliefert haben.
  3. Bei neuhergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Kunden innerhalb von fünf Jahren ab Ablieferung der Sachen. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, soweit der Kunde die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Fertigungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung gemäß Satz 3 endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Sache an den Kunden abgeliefert haben.
  4. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft nach Ziffer VII. Nr. 1 Satz 2 und 3 pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellt, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Rechte die in Ziffer 1-3 und 5 getroffenen Regelungen.
  5. Die in Ziffer 1-4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit sowie für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängel der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen des Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen haben. In den in dieser Ziffer VIII. 5. genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  • Eigentumsvorbehaltssicherung
  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Kunden in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, von uns gelieferte Sachen pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  3. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Kunde den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner - jeweils wirksam - im voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
  4. Der Kunde tritt an uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in Ziffer IX. 1 genannten Ansprüche schon jetzt alle - auch künftig entstehenden und bedingten - Forderungen aus einer Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist, mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
  5. Solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Vertragspartnern zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Kunden und den Erwerbern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen kausalen Saldo.
  6. Auf unser Verlangen hat der Kunde seine an uns abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Kunden an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen jedoch solange keinen Gebrauch machen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden nicht gestellt wurde und der Kunde seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
  7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
  8. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt durch den Kunden stets für uns, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Kunde ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinem Besteller, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Produkte befugt. Der Kunde tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab. Wenn der Kunde die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Waren an uns ab. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gemäß Ziff. IX./1. gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10 % des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, sind wir berechtigt, die von uns gelieferten Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme der von uns gelieferten Waren durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir würden dies ausdrücklich schriftlich erklären. In der Pfändung der von uns gelieferten Waren durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der von uns gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber uns bestehenden Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. In den Fällen des Satz 1 sind wir ferner berechtigt, die Wegschaffung der von uns gelieferten Waren zu untersagen.
  • Gerichtsstand – Erfüllungsort – anwendbares Recht
  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Kaufleuten ist Essen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir haben jedoch das Recht, Klage gegen einen Kunden auch an dessen gesetzlichem Gerichtstand anhängig zu machen. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung so, wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG/Wiener UN-Kaufrecht) findet keine Anwendung.
  • Schlussbestimmung
  1. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt nicht berührt.
  2. Wir speichern Daten im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.

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Olsberg Metallhandel Albert Honsel GmbH & Co. KG

Haedenkampstr. 12

D-45143 Essen

 

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